Sofern sich ein Unternehmen auf Wachstumskurs befindet, so müssen auch immer mehr Aufgaben bewältigt werden und die Anzahl an Rechtsgeschäften nimmt ebenfalls zu. Daher kann es sinnvoll sein, Prokura an bestimmte Mitarbeiter oder Geschäftsführer zu erteilen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen deshalb, was genau man unter dem Begriff versteht und welche Arten von Prokura es gibt.
Die Prokura und ihre Wichtigkeit
Bei der Prokura handelt es sich um eine umfassende Handlungsvollmacht, die in das Handelsregister einzutragen ist. Der genaue Umfang einer Prokura wird vom Gesetzgeber im HGB (Handelsgesetzbuch) definiert. Grundsätzlich bestehen diesbezüglich keine Einschränkungen. Der Begriff stammt aus den lateinischen Wörtern pro, was „für“ bedeutet und cura, was so viel wie „Sorge“ bedeutet. Zusammengesetzt ergibt sich das Wort Fürsorge. Der Prokurist muss somit Fürsorge für die Geschäfte tragen, die im Rahmen eines Handelsbetriebs abgeschlossen werden. Die Erteilung einer Prokura ist für Handelsbetriebe deshalb so wichtig, weil einzelne hochrangige Mitarbeiter oder Geschäftsführer durch diese eine größere Entscheidungsfreiheit erhalten. Dies kann die Mitarbeitermotivation fördern. Denn es ermöglicht eine bessere Reaktionsfähigkeit, da bei Entscheidungen nicht erst Rücksprache gehalten werden muss. Zusätzlich dazu kann der Mitarbeiter so stärker ans Unternehmen gebunden werden, weil ihm sehr viel Vertrauen und eine große Wertschätzung entgegengebracht wird. Der Unternehmenserfolg hängt unter anderem von der Personalentwicklung ab.
Die Erteilung der Prokura
Nicht jedes Unternehmen ist dazu befugt, eine Prokura zu erteilen. Nur ausgewählte Rechtsformen dürfen einen Prokuristen bestimmen, der sie bei Rechtsgeschäften vertritt und diese in ihrem Namen abschließt. Zu den Unternehmen, die das dürfen, zählen vor allem diejenigen, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches darstellen. Hierzu zählen zum Beispiel:
- AG
- GmbH
- UG
- KGaA
Aber auch eingetragene Kaufleute sowie folgende Personengesellschaften können Prokuristen bestimmen:
- KG
- OHG
- GmbH & Co. KG
Natürliche Personen hingegen dürfen keine Prokura erteilen. Das gilt genauso für Rechtsformen, die keinen Eintrag ins Handelsregister nach sich ziehen, sodass zum Beispiel gewöhnliche Kaufleute und die Betreiber eines Kleingewerbes keinen Prokuristen bestimmen dürfen.
Die Arten an Prokura
Es bestehen unterschiedliche Arten an Prokura, die sich voneinander in verschiedener Hinsicht unterscheiden. So bieten manche Prokura zum Beispiel einen geringeren Umfang hinsichtlich der Handlungsvollmacht.
Gesamtprokura
Eine Gesamtprokura wird an mindestens 2 natürliche Personen vergeben. In einem solchen Fall ist es dem Prokuristen verboten, allein zu handeln. Die anderen Prokuristen müssen dem Rechtsgeschäft zustimmen.
Einzelprokura
Bei einer Einzelprokura hingegen wird die Prokura lediglich für eine einzelne natürliche Person erteilt. Das bedeutet, dass der Prokurist in diesem Fall dazu befähigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen der Firma allein abzuschließen.
Gemischte Prokura
Gemischte Prokura werden manchmal auch als unechte Prokura bezeichnet. Dabei gibt es einen Vertreter, mit dem der Prokurist gemeinsam handeln muss, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen zu können. Dies kann zum Beispiel ein Geschäftsführer sein.
Filialprokura
Bei der Filialprokura werden Handlungsvollmachten an eine oder mehrere ausgewählte Filialen vergeben. Die Prokura gilt dann nicht für alle Filialen. Das ist nur dann möglich, wenn die Filialen namentlich voneinander abgegrenzt werden können.
Halbseitige Prokura
Von einer halbseitigen Prokura spricht man dann, wenn eine bestimmte Person eine Einzelprokura hat, während andere Prokuristen im Betrieb nur über eine Gesamtprokura verfügen. Sie dürfen nur mit dem Prokuristen mit Einzelprokura Rechtsgeschäfte abschließen.
Titularprokura
Bei dieser Prokura kommt es zu keinem Eintrag ins Handelsregister. Es werden bestimmte individuelle Handlungsvollmachten festgelegt, die nicht durch die Gesetze definiert werden.
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